Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Verträge und Angebote:
Alle Angebote sind sofern nicht explizit anders gekennzeichnet freibleibend.
In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, sofern diese explizit als solche von Simon Hargesheimer gekennzeichnet wurden.
Vorbehaltlich gesonderter Regelungen kommt ein Vertrag erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Bereitstellung der Leistung durch Simon Hargesheimer zustande.
Dienstleistungen:
Alle vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden auf Grundlage des derzeitigen Stands der Technik erstellt.
Alle Leistungen erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, welches der Kunde in alleiniger Verantwortung ausführt. Die Hargesheimer Unternehmensberatungs GmbH übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
Vergütung und Fälligkeit:
Vergütungen und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
Werden Leistungen nach Aufwand verrechnet, so werden die o.g. Preise zu Grunde gelegt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In diesem Fall dokumentiert Herr Hargesheimer die entstandenen Aufwände, nach Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Abrechnung als Anlage bei. Wird dieser Aufstellung nicht binnen spätestens 14 Kalendertagen schriftlich widersprochen gelten diese als abgenommen.
Der Rechnungsbetrag ist auf das auf der Rechnung angegebene Konto bis spätestens 60 Kalendertage nach der Zusendung der Rechnung zu bezahlen.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
Verzug:
Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Rechnungen in Verzug, so kann die Hargesheimer Unternehmensberatungs GmbH das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Hargesheimer Unternehmensberatungs GmbH vorbehalten.
Haftung:
Die Hargesheimer Unternehmensberatungs GmbH haftet dem Kunden stets:
- Für die von Ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die er selbst zu vertreten hat
Herr Hargesheimer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
Vertragslaufzeit und Ende:
Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Geheimhaltung:
Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen erfolgen. Keine Dritten sind Vertragspartner des Unternehmens i.S.d. §§15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch Ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Beide Seiten sind berechtigt dies Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Höhere Gewalt:
Für Ereignisse höherer Gewalt, die Herrn Hargesheimer die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet er nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit eine der Parteien auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert
Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
Anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist Mannheim.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.